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Vorschlag für die Weiterentwicklung der PPR 2.0 zur PPR 2.1
Am 04.04.2024 fand eine offene Konsentierungssitzung zur Verabschiedung der PPR 2.1 Weiterentwicklung statt. Insgesamt haben 21 Expert*innen an der Sitzung teilgenommen. Die Expert*innen bestanden aus Mitgliedern der Fachgesellschaft Profession Pflege e.V. (FG) sowie interessierten Expert*innen aus Kliniken und Industrie (z.B. aus dem Bereich Patientendokumentation) sowie weiteren geladenen Gästen der GKV und des BMG. Die Einladung zur Konsentierungssitzung wurde zuvor über die Netzwerke der FG und Bundesverbandes für Pflegemanagements e.V. publiziert und kommuniziert.
In der Konsentierungssitzung wurden die Arbeitsergebnisse zur Weiterentwicklung der PPR 2.0 aus der Arbeitsgruppe der FG vorgelegt, diskutiert und verabschiedet. Grundlage der Weiterentwicklung waren die Erkenntnisse aus zahlreichen Schulungen von Anwendern zur PPR 2.0, die Erfahrungen zur Umsetzung der PPR 2.0 in Software-Tools mit dem Ziel, diese aus der Regeldokumentation ausleiten zu können sowie die Diskussion über fehlende Inhalte im Rahmen von verschiedenen Workshops zur Weiterentwicklung der PPR 2.0 z.B. auf einer Fachtagung.
Hier kommen Sie zu dem Weiterentwicklungsentwurf der PPR 2.1 Erwachsene
Folgende inhaltliche Bearbeitungen waren im Fokus:
- Sprachliche Konkretisierung zum Abbau von Interpretationsspielräumen und Erhöhung der Eindeutigkeit der Einstufungskriterien
- Überführung aller einstufungsrelevanter Informationen aus der Rechtsverordnung in die Tabelle der Einstufungskriterien
- Entwicklung eines neuen Leistungsbereiches zur Kommunikation
- Aufnahme von Einstufungskriterien der gynäkologischen Fachbereiche
- Vereinfachung des Leistungsbereiches S in Bezug auf die „Beobachtungen“
- Überarbeitung des S-Bereiches zur Medikation, so dass die Daten auch aus einem Medikationstool ausgeleitet werden können.
- Aktualisierung der Kalkulation
Als neue Kalkulationsgrundlage wurden folgende Zeitwerte kalkuliert. Diese weichen nur minimal von den Zeitwerten der PPR 2.0 ab. Hintergrund ist, dass der Leistungsbereich der Kommunikation bereits in der PPR 2.0 in der Zeitkalkulation hinterlegt war, ohne diesen als Einstufungskriterien zu formulieren.
Die in der Rechtsverordnung vom 07.02.2024 formulierten Regelungen bleiben unberührt:
- §1 Ziel und Anwendungsbereich
- §2 Begriffsbestimmungen
- §3 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Ermittlung des Pflegebedarfs der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten
- §4 Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene
- §6 Ermittlung der Ist-Personalbesetzung
- §7 Übermittlung von Angaben an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
- §8 Erhebung und Auswertung von Angaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
- §9 Leistungsstufen und Patientengruppen sowie § 10 und 11
- §12 Pflegegrundwert, erhöhter Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert – Pflegegrundwerte bleiben gleich, nur die Abs. 2 sollten die veränderten Kalkulationswerte der Fallgruppen eingesetzt werden.
- §20 NEUAUFNAHME: Qualifikationsmix
Die Arbeitsgruppe der FG empfiehlt abhängig vom Anteil der A4 und S4-Einstufungen einen analogen prozentualen Anteil an Pflegepersonen mit einem Studienabschluss in Pflege mindestens auf Bachelor Niveau z.B. in Pflegewissenschaft oder ANP anzusetzen. Das bedeutet, dass wenn z.B. auf einer internistischen Facheinheit ca. 4 % der Patienten in A4 oder S4 eingestuft werden und somit zu den pflegerisch komplexeren Patientengruppen zählen, ein entsprechender Anteil von 4% der Pflegenden einen höheren Ausbildungsabschluss haben sollen. Zudem sollte geregelt sein, dass die Aufgabe dieser Pflegepersonen mit dem Fokus der Weiterentwicklung der pflegerischen fachabteilungsbezogenen evidenzbasieren Handlungskonzepte liegt und für diese projektbezogene, wissenschaftliche Arbeit eine Freistellung von 25% der Arbeitszeit vorgesehen ist. Ebenso ist die Vergütung für diese Mitarbeiter*innen entsprechend anzupassen.
Dies ist eine Übergansregelung, bis Daten darüber vorliegen, welche Outcome Auswirkung, welcher Qualifikationsmix in der Pflege bewirkt. Weitere Forschungsarbeiten zur Konzeptentwicklung sind erforderlich.
§21 wäre dann Inkrafttreten.
Anlage 2 wäre auszutauschen.
Wir freuen uns, hiermit die Weiterentwicklungsergebnisse unserer Arbeitsgruppe weiteren Expert*innen zu Verfügung stellen zu können.