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Die PPR 2.0 kommt
Pflegepersonalregelung (PPR 2.0) ist nun verabschiedet!
Beinahe wäre die Einführung der PPR 2.0 gescheitert! Jetzt hat der Bundesrat der PPR 2.0 Einführung mit kleinen Änderungen zugestimmt.
Mit recht wurde die Rechtsverordnung vom 07.02.2024 kritisiert. Traurig ist allerdings, dass die Kritik erst kurz vor der Verabschiedung im Bundesrat auftaucht. Ebenso erstaunlich ist, dass zahlreiche Aspekte vorgebracht wurden, aber die zentralen inhaltlichen Punkte der PPR-2.0 Methode, die zu kritisieren wäre, unberührt blieben. So z.B. die aktuell in der Fassung der PPR 2.0 noch vorliegenden Ungenauigkeiten und Interpretationsspielräume der Einstufungskriterien. Solange diese nicht behoben werden, ist keine einheitliche Grundlage für eine gerechte Personalstellenermittlung gelegt.
Die Rechtsverordnung lässt auch vermissen, dass die Art- und Weise der PPR-Datenerhebung stärker gesteuert wird. So fehlt die Forderung, dass die PPR-Einstufung sich künftig automatisiert aus der Pflegeprozessdokumentation des Patienten automatisiert ergeben muss. So ließe sich einer Manipulation und/oder Ungenauigkeit der Einstufungen vorbeugen. Ebenso würde kein zusätzlicher Erhebungs- und Erfassungsaufwand der PPR 2.0 Einstufung für die Pflegepersonen entstehen.
Was ändert sich nun in der Rechtsverordnung?
In den wesentlichen Kleinigkeiten, welche die Mitarbeiter*innen der Pflege weniger berühren werden. Die PPR 2.0 die bisher in der Rechtsverordnung publiziert wurde bleibt und bisher geschultes Personal muss nicht nochmal neu geschult werden. Die Rechtsverordnung tritt nun am 1.07. 2024 in Kraft. Die Zeitvorgaben bezüglich der Datenlieferungen an das InEK werden sich verschieben. Ein neuer § 19 a zur Evaluierung soll der Rechtsverordnung hinzugefügt werden. Die Evaluierung soll sich im mit der Frage eines Qualifikationsmix sowie der Wirkung und Harmonisierung des Personaleinsatzes im Krankenhaus beschäftigten.
Eine für die Krankenhäuser entlastende Änderungsempfehlung sieht vor, dass der im § 6 Absatz 4 Satz 1 formulierte Anteil von Pflegehilfspersonen von 10% auf 20% erhöht wird. In der Rechtsverordnung vom 07.02.2024 war vorgesehen, dass die geleisteten Stunden von Pflegehilfspersonen nur bis zu 10 % von der ermittelten SOLL-Personalberechnungsstunden im Monat ausmachen darf.
Wichtig ist, dass wir Pflegeenden uns nun aktiv an der Weiterentwicklung der PPR 2.0 beteiligen. Denn grundsätzlich ist es bedeutend für die Professionalisierung der Pflegeberufe eine adäquate Pflegepersonalbemessung zu platzieren.
Die Fachgesellschaft Profession Pflege e.V. hat einen ersten Entwurf der Weiterentwicklung der PPR 2.1 für Erwachsene zur Diskussion vorgelegt. Die zentralen Punkte der Weiterentwicklung sind:
- Sprachliche Konkretisierung zum Abbau von Interpretationsspielräumen und Erhöhung der Eindeutigkeit der Einstufungskriterien
- Überführung aller einstufungsrelevanter Informationen aus der Rechtsverordnung in die Tabelle der Einstufungskriterien
- Entwicklung eines neuen Leistungsbereiches zur Kommunikation
- Aufnahme von Einstufungskriterien der gynäkologischen Fachbereiche
- Vereinfachung des Leistungsbereiches S in Bezug auf die „Beobachtungen“
- Überarbeitung des S-Bereiches zur Medikation, so dass die Daten auch aus einem Medikationstool ausgeleitet werden können.
- Aktualisierung der Kalkulation
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